Muss die Belegschaft der Arbeitszeiterfassung zustimmen?
Eine klassische Arbeitszeit-Aufzeichnung durch mechanische Geräte oder Listen erfordert keine explizite Zustimmung von Betriebsrat oder Belegschaftsvertretung.
Bei Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Unternehmen sollte allerdings immer das Personal eingebunden werden. Werden Fingerprints oder Gesichtserkennung genutzt und/oder die Zeitdaten mit anderen Personaldaten verknüpft, ist die Zustimmung der Belegschaftsvertretung in jedem Fall erforderlich.
Betriebsvereinbarung für Zeiterfassung
Die Zeiten des Klassenkampfs am Arbeitsplatz, zu denen die Stechuhr als Symbol der Kontrolle durch den Arbeitgeber zählte, sind in Österreich glücklicherweise vorbei. Im Gegenteil: Immer öfter ist es die Belegschaftsvertretung, welche die Einführung einer modernen Zeiterfassung im Betrieb fordert.
Eine moderne Zeiterfassung bietet mit der dynamischen Aufzeichnung von Arbeitszeiten vor allem Vereinfachungen und Transparenz in der Planung und Dokumentation von Nicht-Anwesenheiten wie Urlaub, Dienstreisen, Amtswege, Pflegeurlaub, usw.
Zeiterfassung ist Pflicht
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber zur Einführung eines Zeiterfassungssystems nicht zwingen. Er kann ihn aber auf die gesetzliche Pflicht zur allgemeinen Aufzeichnung der Arbeitszeiten hinweisen. Umgekehrt muss der Betriebsrat oder jeder einzelne Mitarbeiter eingebunden sein, wenn im Unternehmen ein modernes Zeiterfassungssystem implementiert wird, das komplexe Daten elektronisch sammelt, speichert und verarbeitet.
Elektronische Zeiterfassung Österreich
Ein EDV gestütztes Zeiterfassungssystem erlaubt die Verarbeitung einer großen Zahl von zusätzlichen Informationen. Aus diesem Grund wird sich der Betriebsrat wahrscheinlich auf den §96(1) Pkt.3. des Arbeitsverfassungsgesetzes-ArbVG beziehen (Zustimmungspflicht), um sicherzustellen, dass das System die Menschenwürde nicht verletzt.
Arbeitszeitgesetz, Zeiterfassung & Betriebsvereinbarung
In vielen Betriebsvereinbarungen betreffend Zeiterfassung wird genau geregelt, welche Auswertungen aus dem System der Zeiterfassung den Mitarbeitern und den Vorgesetzen zur Verfügung stehen. Das betrifft auch die manuelle Korrektur von automatisch erfassten oder berechneten Arbeitszeiten oder Abwesenheiten.
Ein Sonderfall ist sicher die Erfassung von Arbeitszeiten mittels biometrischer Systeme.
Obwohl moderne Systeme biometrische Daten der Mitarbeiter (z.B. Fingerabdruck) völlig anonym und verschlüsselt speichern, bleibt bei vielen eine Skepsis gegenüber biometrischen Systemen. Die Einführung eines Zeiterfassungssystems, das biometrische Daten der Mitarbeiter verarbeitet, erfordert jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates.
Betriebliche Zeiterfassung
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