Allgemeine geschÀftsbedingungen

  1. GĂŒltigkeit der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen
    FĂŒr den gesamten GeschĂ€ftsverkehr der Gecosoft GmbH, Autokaderstraße 29 Bauteil.2, 1210 Wien, FN 323168 y – im folgenden Gecosoft – gelten ausschließlich diese Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen und zusĂ€tzlich ausdrĂŒckliche Vereinbarungen; bei Nutzung der Website von Gecosoft kommen die Nutzungsbedingungen zur Anwendung. Es gelten jedenfalls keinerlei Bedingungen odgl des Kunden, auch wenn diese Ausschließlichkeit in Anspruch nehmen.
  2. Kunden, und Anbote
    Die Kunden von Gecosoft garantieren, Unternehmer iSd UGB oder vergleichbarer auslÀndischer Bestimmungen zu sein und der Geltung und dem Inhalt dieser Allgemeinen GeschÀftsbedingungen zugestimmt zu haben.
    Anbote der Gecosoft sind freibleibend. Gecosoft ist berechtigt, Aufwand fĂŒr die Erstellung von Anboten zu verrechnen. Die Abbildungen und technischen Daten in Preislisten, Katalogen, Prospekten und Produktbeschreibungen von Gecosoft dienen ausschließlich zur Veranschaulichung und können jederzeit geĂ€ndert und neuen Erfordernissen angepasst werden – aus diesen Unterlagen können keinerlei Rechte des Kunden oder Pflichten von Gecosoft abgeleitet werden; jederzeitige Technik- und PreisĂ€nderungen sind vorbehalten.
  3. Vertragsabschluss, -umfang und Stornierung
    Ein Vertrag kommt mit schriftlicher AuftragsbestĂ€tigung von Gecosoft zustande, wobei diese zusammen mit diesen Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen den Vertragsumfang festlegen. Wenn der Kunde binnen zweier Werktage Einspruch gegen die AuftragsbestĂ€tigung wegen Abweichens vom Auftrag erhebt, gilt der Vertrag als aufgelöst, wobei Gecosoft berechtigt ist, Aufwand fĂŒr die erbrachten Leistungen zu verrechnen.
    Eine einseitige Stornierung des Vertrages durch den Kunden ist nicht zulĂ€ssig. Sofern Gecosoft eine Stornierung einer Bestellung akzeptiert, ist Gecosoft berechtigt, eine dem richterlichen MĂ€ĂŸigungsrecht nicht unterliegende verschuldensunabhĂ€ngige Konventionalstrafe in Höhe von 80% des Fakturenwertes zu verlangen; weitergehender Ersatzanspruch bleibt unberĂŒhrt.
  4. GefahrenĂŒbergang
    Bei Lieferungen und Leistungen im Inland erfolgt der GefahrenĂŒbergang bei Versendung mit Übergabe an den FrachtfĂŒhrer. Beim ExportgeschĂ€ft (Lieferungen außerhalb Österreichs) erfolgt der GefahrenĂŒbergang laut Incoterms entsprechend der AuftragsbestĂ€tigung.
    Der Kunde ist mit Anzeige der Lieferbereitschaft durch Gecosoft verpflichtet, abzunehmen. Bei Annahmeverzug erfolgt der GefahrenĂŒbergang in jedem Fall spĂ€testens mit Eintritt des Verzuges. Vom Kunden nicht abgenommene Ware wird fĂŒr die Dauer von sechs Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Danach ist Gecosoft berechtigt, frei ĂŒber die Leistung zu verfĂŒgen, wobei die Lieferverpflichtung von Gecosoft entfĂ€llt. Gecosoft ist dessen ungeachtet berechtigt, den Fakturenwert zzgl Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Transport- und Versandkosten/Entsorgungskosten
    AnsprĂŒche aus BeschĂ€digung und/oder Verlust sind unverzĂŒglich beim FrachtfĂŒhrer geltend zu machen. Bei Nachnahmesendungen sind die GebĂŒhren vom EmpfĂ€nger zu tragen. Die Kosten fĂŒr die Sammlung und Behandlung gemĂ€ĂŸ ElektroaltgerĂ€teverordnung sind vom Kunden zu tragen.
  6. Fristen, Mitwirkungspflicht und Pflichtenheft
    SĂ€mtliche Fristen sind fĂŒr Gecosoft unverbindlich. Verzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung oder ErsatzansprĂŒchen fĂŒr daraus entstehende SchĂ€den und Kosten.
    Der Kunde hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Gecosoft die Leistungserbringung zu ermöglichen bzw Gecosoft dabei zu unterstĂŒtzen. Wenn Gecosoft die notwendigen Angaben vom Kunden nicht erhĂ€lt, gelten Fristen fĂŒr Gecosoft in jedem Fall als unbeachtlich. Gleiches gilt, wenn der Auftrag abgeĂ€ndert wird, oder Lieferungen von Sublieferanten an Gecosoft – aus welchem Grund auch immer – nicht fristgerecht erfolgen.
    Sollten Fristen fĂŒr Gecosoft verbindlich sein, ist ein RĂŒcktritt durch den Kunden ausschließlich schriftlich unter Setzung einer angemessenen, zumindest 14-tĂ€gigen Nachfrist, möglich.
    Die Verpflichtung zur Leistung wird durch alle von Gecosoft nicht zu vertretenden UmstĂ€nde, die eine Betriebsstörung verursachen oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar machen, aufgehoben. FĂŒr bereits erzeugte Leistungen gilt bei Unmöglichkeit der Absendung das zum Annahmeverzug in Punkt 4. Geregelte.
    Bei kundenspezifischen Anpassungen beginnt die Leistungserbringung jedenfalls erst nach schriftlich durch Gecosoft bestĂ€tigter technischer KlĂ€rung (Pflichtenheft); ausschließlich das technische Endergebnis des Pflichtenhefts ist fĂŒr Gecosoft verbindlich und von diesem kann nur schriftlich im Rahmen des Change-Request-Prozesses nach Punkt 14. abgegangen werden – wie das Endergebnis erreicht wird, steht Gecosoft frei. Gecosoft ist berechtigt, sĂ€mtlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung eines Lasten- und/oder Pflichtenhefts odgl zu verrechnen.
  7. Preise, Mindestmenge und PreisÀnderungen
    Preise der Preisliste sind EURO-Preise zuzĂŒglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
    FĂŒr Dienstleistungen, die an anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag – Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag gemĂ€ĂŸ gĂŒltiger Preisliste verrechnet. SĂ€mtlicher vom Kunden gewĂŒnschter, notwendiger oder nĂŒtzlicher Mehraufwand kann von Gecosoft verrechnet werden.
    Gecosoft ist berechtigt, bei Änderungen ihrer Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, den Preis fĂŒr alle noch nicht durchgefĂŒhrten Leistungen verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig festzusetzen.
  8. ErfĂŒllungsort
    ErfĂŒllungsort fĂŒr sĂ€mtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Gecosoft.
  9. Kompensationsverbot
    Dem Kunden steht gegen die Forderungen oder gegen sonstige AnsprĂŒche von Gecosoft kein ZurĂŒckbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu, solange die Forderungen bzw AnsprĂŒche nicht rechtskrĂ€ftig gerichtlich festgestellt wurden.
  10. Zahlungsbedingungen und Sicherstellung
    Rechnungen sind prompt, netto Kassa fĂ€llig. FĂŒr Überschreitung des Zahlungszieles verrechnet Gecosoft 12% p.a. Verzugszinsen zuzĂŒglich aller zweckmĂ€ĂŸiger Einbringungskosten sowie eine Mahnungs-Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 110,- (netto).
    Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angefĂŒhrte Zahlstelle geleistet werden. Widmungen sind unerheblich und Teilzahlungen werden immer auf die Ă€lteste Forderung angerechnet. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgemĂ€ĂŸ oder nicht in voller Höhe erfolgt; mit Terminverlust wird der gesamte Restbetrag samt Zinsen sofort fĂ€llig. Bei Terminverlust steht Gecosoft das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurĂŒckzufordern und in Verwahrung zu nehmen.
    Sofern Gecosoft Verschlechterung in den VermögensverhĂ€ltnissen des Kunden bekannt wird, oder Zahlungsverzug besteht, ist Gecosoft berechtigt, fĂŒr sĂ€mtliche ausstehenden Leistungen bzw Faktura, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wird der Forderung nicht entsprochen, hat Gecosoft ein RĂŒcktrittsrecht, wobei fĂŒr bereits erbrachte Leistungen die Regelung ĂŒber den Annahmeverzug nach Punkt 4. gilt.
  11. Eigentumsvorbehalt
    Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur gÀnzlichen Bezahlung im Eigentum von Gecosoft; Rechte werden von Gecosoft nur bedingt mit der gÀnzlichen Bezahlung eingerÀumt.
    FĂŒr den Fall der WeiterverĂ€ußerung der Leistungen durch den Kunden zediert dieser die Forderungen an Gecosoft, wobei der Kunde verpflichtet ist, die Forderung auf seine Kosten einzutreiben und sĂ€mtliches Risiko zu tragen.
    FĂŒr den Fall der Weiterverarbeitung der gelieferten Leistungen erwirbt Gecosoft im Rahmen ihres Eigentumsvorbehaltes anteiliges Miteigentum am „Endprodukt“ bzw Gesamthandrechte an der „Endleistung“.
  12. GewÀhrleistung (= GWL)
    Die GWLsfrist fĂŒr Waren von Gecosoft betrĂ€gt sechs Monate nach GefahrenĂŒbergang. Voraussetzung fĂŒr die GWL ist die fachgerechte Nutzung durch den Kunden, welche dieser zu belegen hat. FĂŒr die Geltendmachung sind Gecosoft die beanstandeten Waren und der Kaufbeleg vorzulegen. Der Beweis des Mangels obliegt jedenfalls dem Kunden. Gecosoft hat das Recht nach freiem Ermessen, Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung anzuziehen. Der Anspruch auf GWL kann ohne Zustimmung durch Gecosoft nicht an Dritte ĂŒbertragen werden.
    Die GWL fĂŒr Software und Dienstleistungen von Gecosoft, auch im Rahmen von Wartungen udgl, ist gĂ€nzlich ausgeschlossen.
    FĂŒr eine von nicht Gecosoft hergestellte Ware ist die GWL der Gecosoft gĂ€nzlich ausgeschlossen, aber der Kunde kann die Abtretung der GWLsansprĂŒche, die Gecosoft gegen den Lieferanten zustehen, verlangen; mit der Abtretung erlischt jeglicher (Schadenersatz)Anspruch gegen Gecosoft.
    MĂ€ngel und BeschĂ€digungen, die bei ordnungsgemĂ€ĂŸer Eingangskontrolle erkennbar sein mĂŒssten, mĂŒssen bei sonstigem Verlust der Rechte aus GWL und Schadenersatz unverzĂŒglich schriftlich, lĂ€ngstens innerhalb von 3 östrr Werktagen, unter BeifĂŒgung des Lieferscheines bei Gecosoft gerĂŒgt werden; der Mangel ist im Detail und nachvollziehbar anzugeben.
  13. Haftung und Produkthaftung
    Gecosoft haftet ausschließlich fĂŒr vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig verursachten positiven Schaden bis zum Betrag der Gegenleistung des Kunden fĂŒr den schadensverursachenden Auftrag, bei Dauerleistungen bis zum Betrag der Gegenleistung fĂŒr sechs Monate. Gecosoft haftet keinesfalls fĂŒr entgangenen Gewinn, Zinsverluste und/oder VermögensschĂ€den udgl und FolgeschĂ€den jeder Art.
    AnsprĂŒche des Kunden gegen Gecosoft nach dem Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um PersonenschĂ€den handelt; diese HaftungsbeschrĂ€nkung ist vollinhaltlich allfĂ€lligen Abnehmern zu ĂŒberbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Die Leistung von Gecosoft bietet nur jene Sicherheit, die unter BerĂŒcksichtigung der (material)spezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
    Gleiches gilt fĂŒr ErfĂŒllungsgehilfen von Gecosoft.
  14. Schriftform und Change Request-Prozess
    Änderungen dieser GeschĂ€ftsbedingungen und der sonstigen Vereinbarungen bedĂŒrfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von dieser. Änderungen und ErgĂ€nzungen haben nach dem formalisierten Prozess („Change Requests“) zu erfolgen: Jeder Change Request-Prozess ist schriftlich bei der anderen Vertragspartei einzuleiten und dabei sĂ€mtliche UmstĂ€nde so prĂ€zise wie möglich zu beschreiben, dass die andere Partei die Möglichkeit hat, die ErgĂ€nzungen / Änderungen zu evaluieren. Jeder Change Request ist von zeichnungsberechtigten Personen der jeweils anderen Vertragspartei binnen drei Werktagen zu beantworten bzw. ein entsprechendes ErgĂ€nzungsangebot zu legen, wobei auf den Zustelltag abzustellen ist. Wird nicht geantwortet bzw. kein ErgĂ€nzungsangebot fristgerecht gelegt, gilt der Change Request als nicht angenommen. Wird ein ErgĂ€nzungsangebot gelegt, ist dieses binnen weiterer drei Werktage durch zeichnungsberechtigte Personen der anderen Partei abzulehnen, widrigenfalls der Change Request als genehmigt gilt. Die Parteien können im Einzelfall Friststreckung vereinbaren. Genehmigte Change Requests bilden integrierende Bestandteile der Vereinbarung.
  15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Ausschließlicher Gerichtsstand ist (i) das sachlich fĂŒr Wien 1 zustĂ€ndige Gericht oder (ii) der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Anwendbares Recht ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sĂ€mtlicher kollisionsrechtlicher Normen.
  16. Salvatorische Klausel
    Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchfĂŒhrbar sein oder werden, so berĂŒhrt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchfĂŒhrbare Bestimmung durch eine wirksame und durchfĂŒhrbare Bestimmung ersetzen, die gemĂ€ĂŸ Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchfĂŒhrbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.