Pausen (einschließlich der Rauchpause) sind in der Regel nicht als Arbeitszeit zu betrachten, es sei denn, sie werden ausdrücklich als bezahlte Arbeitszeit vereinbart. Arbeitnehmer haben jedoch das Recht auf Pausen während der Arbeitszeit, um sich zu erholen und zu regenerieren (z.B. Bildschirmpause). Wie kann dies in der Zeiterfassung dargestellt werden?
In Österreich müssen Pausen, einschließlich Rauchpausen, normalerweise nicht als Arbeitszeit erfasst werden. Ausgenommen, es gibt spezifische Vereinbarungen oder Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.
Die genauen Regelungen sollten mit einem Arbeitsrechtsexperten oder Ihrer Personalabteilung besprochen werden. So stellen man sicher, dass die geltenden Vorschriften bzw. Vereinbarungen richtig eingehalten werden können.
In Österreich haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf regelmäßige Pausen, die auch als Bildschirmpausen bezeichnet werden können. Diese Pausen dienen dazu, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu fördern. Insbesondere, wenn man während der Arbeit längere Zeit konzentriert am Bildschirm arbeitet.
Die genauen Regelungen zur Bildschirmpause können je nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung variieren. Im Allgemeinen wird empfohlen, dass Arbeitnehmer bei Bildschirmarbeit alle 60 bis 90 Minuten eine kurze Pause einlegen sollten, um ihre Augen zu entspannen und die Belastung durch das Betrachten des Bildschirms zu verringern.
In der Zeterfassung werden in der Regel Pausen gebucht (Mittagspause, Rauchpause) nicht jedoch die Bildschirmpause. Die Zeiterfassung kann so eingestellt werden, dass die gebuchten Pausen des Vormittags gegen die Mittagspause gerechnet werden.
Mehr Information über das Thema Pause finden Sie unter „Pausen buchen und berechnen in der Zeiterfassung“