Was ist ein Fenstertag?
Das Arbeitsrecht in Österreich sieht einige Möglichkeiten zur Behandlung arbeitsfreier „Fenstertage“ vor. Eine Zeiterfassung muss diese Anforderungen richtig integrieren.
Ist der Dienstag nach einem Wochenende ein Feiertag oder der Donnerstag vor dem Wochenende ein Feiertag so ist der Montag bzw. Freitag ein sogenannter „Fenstertag“.
Fenstertage werden auch Brücken-Tage oder Zwickel-Tage genannt.
Verlängertes Wochenende im Arbeitsrecht
Gerne werden Fenstertage für ein verlängertes Wochenende arbeitsfrei gewählt.
Arbeitszeiterfassung & Urlaub
In der Praxis bieten sich drei verschiedene Möglichkeiten, den Fenstertag „freizuspielen“:
1. Urlaub
Ein Urlaub muss generell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Der Urlaub kann als ganzer Tag, als halber Tag oder auch in Stunden berechnet werden. Alle drei Varianten können im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts vereinbart werden. Um in der Zeiterfassung eine korrekte Berechnung durchzuführen, muss das Zeiterfassungssystem den Urlaub in Tagen/Halb-Tagen oder auch in Stunden führen können.
Lesen Sie mehr zu Urlaubstagen in der Zeiterfassung!
2. Zeitausgleich
Der Begriff Zeitausgleich wird im Rahmen einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten (= Gleitzeit) verwendet.
Dazu werden im Zeiterfassungssystem für Arbeitnehmer Zeit-Konten geführt, die die Differenzen zwischen täglich vereinbarten und tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aufzeichnen. Eine ganztägige Abwesenheit als „Zeitausgleich“, reduziert das Gleitzeitkonto um die das Arbeitssoll des Fenstertages.
Wichtig: ganztägige Abwesenheiten, auch im Zuge einer Gleitzeitregelung, sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorhinein zu vereinbaren.
3. Einarbeitung im Durchrechnungszeitraum
Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass Fenstertage in einem Durchrechnungszeitraum eingearbeitet werden können.
Diese Regelung kann im entsprechenden Kollektivvertrag definiert sein, oder es können Vereinbarungen als Betriebs- oder Einzelvereinbarung getroffen werden. Die Soll-Arbeitszeit für den einzuarbeitenden Fenstertag wird auf andere Arbeitstage verteilt. Dabei ist zu beachten, dass die tägliche Maximalarbeitszeit von 12 Stunden (Stand April 2022) nicht überschritten werden darf.
Wichtig: Da es sich bei dieser verlängerten Arbeitszeit um eine Normalzeit handelt, sind diese Stunden nicht zuschlagspflichtig.
Durchrechnungszeitraum AZG
Definition Durchrechnungszeitraum
Lt. Arbeitszeitgesetz istbzw. Dauert der Durchrechnungszeitraum (= Einarbeitungszeitraum) 13 aufeinanderfolgende Wochen und der Fenstertag muss darin beinhaltet sein.
Ein längerer Durchrechnungszeitraum kann im Kollektivvertrag und/oder in der Betriebsvereinbarung geregelt sein. Damit besteht die Möglichkeit, die Einarbeitungszeiten auf das ganze Jahr zu verteilen. Je grösser der Einarbeitungszeitraum ist, umso geringer wird die tägliche Einarbeitungszeit (Bandbreite). Die Berechnung für den Wert der Bandbreite ist die Anzahl der einzuarbeitenden Stunden durch die Anzahl der Jahreswochen. Dieser Wert kann zuschlagsfrei die Normalarbeitszeit erhöhen.
Durchrechnungszeitraum Beispiele (Stand April 2022):
a) Durchrechnungszeitraum: 52 Wochen
Fenstertage: 5; Arbeitszeit: 38,5 Wochenstunden.
Berechnung des Wertes für Bandbreite: 38,5/52 ≈ 0,75
Bandbreite für zuschlagfreie Einarbeitung: 38,5 + 0,75 also 39 Std und 15 Min.
b) Durchrechnungszeitraum: 13 Wochen
Fenstertage: 1; Arbeitszeit: 38,5 Wochenstunden.
Berechnung des Wertes für Bandbreite: 38,5/13 ≈ 3,00
Bandbreite für zuschlagfreie Einarbeitung: 38,5 + 3,00 also 41 Std und 30 Min.
Achtung: Die maximale Bandbreite darf 45 Stunden nicht überschreiten!
Zeiterfassung: Feiertage & Fenstertage
In der Zeiterfassung wird für den Einarbeitungszeitraum eine erhöhte Sollzeit hinterlegt und an den Fenstertagen wird eine automatische Abwesenheit eingesetzt. Dadurch wird die Einarbeitung zuschlagsfrei gerechnet und an den Fenstertagen wird die entsprechende eingearbeitete Zeit automatisch gegengerechnet.
Wichtig: Fenstertage werden in der Zeiterfassung nicht wie Feiertage behandelt.
Beispielsweise unterbricht ein Fenstertag keinen Krankenstand. Auch Arbeiten am Fenstertag sind nicht mit dem Feiertagsentgelt, sondern mit normaler Überzeit zu bewerten.
Der Fenstertag in der Zeiterfassung
Was geschieht bei Ausnahmen?
Wird ein Arbeitnehmer im Zeitraum der Einarbeitung krank oder nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so gilt die Einarbeitung als erbracht.
Wird der Arbeitnehmer an dem eingearbeiteten Fenstertag krank, so wird im Gegenzug die eingearbeitete Zeit nicht ersetzt oder finanziell abgegolten.
Wird beim Arbeitnehmer das Dienstverhältnis beendet, bevor er den Fenstertag konsumieren konnte, so ist das Zeitguthaben mit 50 % Zuschlag finanziell abzugelten. Diese Regelung gilt nur für Fenstertage und nicht für andere Zeitausgleichsstunden.
Fazit:
Moderne Software für Zeiterfassung ist in der Lage, auch Fenstertage gemäß dem Arbeitszeitgesetz korrekt zu integrieren.
Durch die richtige Definition/Einstellung im Zeiterfassungssystem können zeitaufwendige Nachbesserungen vermieden werden!
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