Beginn und Ende der Arbeitszeit in der Zeiterfassung

Die GeCOTime Zeiterfassungssoftware verwaltet Personen, erfasst Zeitdaten und wertet die Ergebnisse in verschiedenen Formaten aus. Mit der GeCOTime Zeiterfassungssoftware decken Sie das Erfassen von Zeitdaten ab – vollständig abgestimmt auf das österreichische Arbeitsrecht.
Zeiterfassung RFID

Erst, wenn man das Thema „Beginn“ und „Ende“ der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der österreichischen arbeitsrechtlichen Vorgaben genauer betrachtet, erkennt man die Bedeutung einer digitalen Zeiterfassung in diesem Zusammenhang.

Das österreichische Arbeitsrecht definiert im Rahmen der jeweiligen Gesetze (vor allem im Arbeitszeitgesetz = AZG) und eingehender Judikatur die Arbeitszeit als jene Zeit „…in der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber tatsächlich zur Entrichtung der Arbeit zu Verfügung stehen“. Obwohl es nur wenig höchstgerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema gibt, kann aber daraus abgeleitet werden, dass z.B. Tätigkeiten wie An- und Ausziehen der Arbeitskleidung, Wege im Arbeitsgelände zum Arbeitsplatz oder Duschen nach der Arbeit nicht zur Arbeitszeit zählen.

Eine wesentliche Ausnahme dieser Ansicht besteht, wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit mittels Zeiterfassungsterminal („Stechuhr“) an einem zentralen Bereich (Betriebseingang) erfassen.

Der VGH hat zu diesem Thema entschieden, dass der Arbeitgeber durch das Aufstellen eines Zeiterfassungsterminals dem Arbeitnehmer signalisiert, dass damit auch die tatsächliche Arbeitszeit im Sinne des AZG beginnt bzw. endet. Die Höchstgerichte haben aber auch entschieden, dass darüber hinaus die genaue Definition von Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit vereinbart werden kann.

Dem Einsatz einer Zeiterfassung kommt somit eine wesentliche Bedeutung betreffend Definition von Beginn und Ende der Arbeitszeit zu.

Arbeitgeber, die bei Errichtung einer digitalen Zeiterfassung aus Gründen der Sparsamkeit die Arbeitszeiten für eine zu große Gruppe von Mitarbeitern an nur einem Gerät erfassen, werden unter Umständen Überraschungen bei der Auswertung der Arbeitszeiten erleben. Vor Einführung einer digitalen Zeiterfassung sollten daher folgende Überlegungen in Betracht gezogen werden.

Gibt es eine genaue Definition von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Rahmen des Dienstvertrages oder einer Betriebsvereinbarung?

Wenn nein:

Geräte für die Erfassung der Arbeitszeit (Terminals) sollten immer in der Nähe des tatsächlichen Arbeitsplatzes installiert werden. Im Idealfall kann dies der individuelle Arbeitsplatz sein.
Wenn die Mehrzahl der Arbeitnehmer einen PC an ihrem Arbeitsplatz verwenden empfiehlt sich somit der Erfassung der Arbeitszeiten auf dem PC. Somit gehören aber Tätigkeiten, wie Hoch- und Runterfahren des Rechners nicht zur Arbeitszeit.
Nötigen Falls die Einführung eines Zeiterfassungssystems durch entsprechende Vereinbarung(en) begleiten.


Wenn ja:

Prüfung, ob das Zeiterfassungssystem in der Lage ist, dass allfällige Wegzeiten vom Terminal zum Arbeitsplatz und Zeiten für Umkleiden und Duschen pauschal oder individuell von der gestempelten Anwesenheitszeit abgezogen werden.
In diesem Fall müssen diese Weg- und Vorbereitungszeiten im Rahmen der Dienst- oder Betriebsvereinbarung klar definiert werden.

Unterschiedliche Erfassungsgeräte (Terminals, PC-Arbeitsplätze, Mobile-Geräte, etc.) gemäß der individuellen Bedürfnisse einsetzen.

Unabhängig von diesen Überlegungen, ist die Definition von Beginn und Ende der Arbeitszeit immer auch von der jeweiligen Tätigkeit und dem Betriebsort abhängig. Außendienst Tätigkeiten, Arbeiten im Bau- und Baunebengewerbe, Dienstleistungen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie Tätigkeiten im Homeoffice erfordern immer die Berücksichtigung der speziellen Rahmenbedingungen im Zuge der Arbeitszeit Erfassung mittels EDV gestützter Systeme.

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