Wenn der Arztbesuch in der Zeiterfassung als Buchungsart für Mitarbeiter vorgesehen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass diese Zeiten der normalen Arbeitszeit zugeordnet werden müssen.
In jedem vernünftigen Zeiterfassungs-System müssen bestimmte Zeitarten definiert werden. Dazu zählen typischer Weise die Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden – meist unterteilt in die Arten der Zuschlagspflicht, also 50%ige oder 100%ige. Für ein vollständiges Zeiterfassungs-System ist aber auch die Definition und Erfassung der unterschiedlichen Abwesenheitsarten erforderlich. Das sind v.a. Urlaub, Krankheit, Dienstwege, Amtswege und Arztbesuche.
Obwohl im Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht explizit angeführt, zählt auch die Erfassung der Zeiten in denen Mitarbeiter während der vereinbarten Normalarbeitszeit beim Arzt sind zur Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers (§26 AZG). In Österreich wird auch bei der Mehrzahl der Betriebe, die eine Zeiterfassung nutzen, der Arztbesuch als eine typische Abwesenheitsart definiert. Diese wird von den Mitarbeitern am Terminal, oder einem anderen Erfassungsmedium direkt gebucht.
Auf einer anderen rechtlichen Basis steht jedoch die Frage, ob diese Zeiten den Arbeitgeber auch zur Fortzahlung des Entgelts verpflichten. Also ob der Arztbesuch Teil der Arbeitszeit ist. Hier kommen einzelne Paragraphen des Angestellten Gesetzes (AngG), Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) oder des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG) zum Tragen.
Sinngemäß sind daher Termine für einen Arztbesuch vom Arbeitnehmer so zu planen, dass sie außerhalb der normalen Arbeitszeiten liegen. Da jedoch auch die freie Arztwahl das Recht jeden Arbeitnehmers ist, ist es manchmal schwer abzuwägen, wie weit es dem Arbeitnehmer zumutbar ist eine Arztpraxis aufzusuchen, die über eine Öffnungszeit verfügt, die nicht in der normalen Arbeitszeit liegt.
Eine anspruchsvolle Zeiterfassung sollte daher in der Lage sein, einen Arztbesuch in der Zeiterfassung nicht automatisch der Normalarbeitszeit zuzurechnen. Solange diese Abwesenheitszeit nicht durch ein entsprechendes Genehmigungsverfahren als Arbeitszeit genehmigt wird, könnten diese Zeiten einem Konto für ungeklärte Abwesenheiten zugewiesen werden. Eine Zuordnung zur Arbeitszeit dürfte erst dann erfolgen, wenn es eine Erklärung für den Arztbesuch während der Arbeitszeit gibt.
Auch ein entsprechendes Genehmigungsverfahren sollte Teil eines anspruchsvollen Zeiterfassungs-System sein.
Der Umstand, dass vor allem im urbanen Raum die Zahl von Ärztezentren und Gemeinschaftspraxen mit sehr langen Öffnungszeiten stetig steigt sollte auch den Arbeitgebern entgegenkommen. Ein gebuchter Arztbesuch in der Zeiterfassung ist nicht zwingend entgeltpflichtig.
Haben Sie Fragen zu einem modernen Zeiterfassungssystem, kontaktieren sie uns gerne!