Was bedeutet Gleitzeitperiode und Durchrechnungszeitraum in der Zeiterfassung

Die GeCOTime Zeiterfassungssoftware verwaltet Personen, erfasst Zeitdaten und wertet die Ergebnisse in verschiedenen Formaten aus. Mit der GeCOTime Zeiterfassungssoftware decken Sie das Erfassen von Zeitdaten ab – vollständig abgestimmt auf das österreichische Arbeitsrecht.
sanduhr

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Durchrechnungszeitraum und Gleitzeitperiode in der Zeiterfassung oft verwechselt. Unabhängig von der Begriffswahl muss eine Zeiterfassung aber sehr wohl exakt zwischen diesen Zeiträumen differenzieren können.

Immer wieder fallen im Zusammenhang mit flexibler Arbeitszeit immer wieder die Begriffe der sogenannten Durchrechnungszeitraum und der Gleitzeitperiode.

Wir wollen KEINE arbeitsrechtlichen Kommentare abgeben, aber wir stellen fest, dass diese Begriffe bei unseren Kunden zu Missverständnissen führen. Deshalb hier eine kurze Darstellung, was diese Begriffe für Anwender einer Softwarelösung für Zeiterfassung bedeuten.

„Durchrechnungszeitraum“ hat laut  AZG §4 (2), (3), (4) eigentlich nichts mit Gleitzeit zu tun. Es betrifft nur jenen Zeitraum in dem  arbeitsfreie Tage (Fenstertage) eingearbeitet werden dürfen. In der Regel sind dies 13 Wochen. In denen die tägliche Normalarbeitszeit so erhöht werden darf, dass die Summe der  zusätzlich gearbeiteten Stunden der Normalarbeitszeit des eingearbeiteten Fenstertages entspricht. Für Nutzer einer Zeiterfassung bedeutet dies, dass für die Mitarbeiter für diesen Zeitraum ein Arbeitszeitmodell (Wochenmodell) eingeplant werden muss.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird aber unter Durchrechnungszeitraum meistens jene Zeitspanne verstanden, die im AZG §4b als „Gleitzeitperiode“ definiert ist. Damit ist jener Zeitraum zu verstehen in dem die tägliche und wöchentliche durchschnittliche Normalarbeitszeit 10 bzw. 40 Stunden betragen muss. Das heißt, dass an einzelnen Tagen und Wochen innerhalb der Gleitzeitperiode über das gesetzliche Höchstmaß der Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet werden darf, ohne dass dafür Überstunden bezahlt werden müssen. Das AZG sieht vor, dass erst am Ende einer Gleitzeitperiode ermittelt wird, ob Überstunden bezahlt oder Minusstunden abgezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die in der Gleitzeitvereinbarung zwingend vorgesehene Definition der „Übertragungsmöglichkeit“ von Zeitsalden in die nächste Gleitzeitperiode von großer Bedeutung.

In der Zeiterfassung sind die Dauer der Gleitzeitperiode und die Höhe der Übertragungsmöglichkeit relevant. Hier kann eine Zeiterfassung in Verbindung mit einer Schnittstelle zur Lohnabrechnung dem Unternehmen große Dienste erweisen. Je nach betrieblicher Regelung ist in diesem Zusammenhang auch die Nutzung eines Workflows von großem Nutzen. Es kann für die Genehmigung allfälliger Überstundenzahlungen oder Konsum von Zeitausgleich genutzt werden.

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