Allgemeine geschäftsbedingungen

  1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Für den gesamten Geschäftsverkehr der Gecosoft GmbH, Autokaderstraße 29 Bauteil.2, 1210 Wien, FN 323168 y – im folgenden Gecosoft – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zusätzlich ausdrückliche Vereinbarungen; bei Nutzung der Website von Gecosoft kommen die Nutzungsbedingungen zur Anwendung. Es gelten jedenfalls keinerlei Bedingungen odgl des Kunden, auch wenn diese Ausschließlichkeit in Anspruch nehmen.
  2. Kunden, und Anbote
    Die Kunden von Gecosoft garantieren, Unternehmer iSd UGB oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen zu sein und der Geltung und dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt zu haben.
    Anbote der Gecosoft sind freibleibend. Gecosoft ist berechtigt, Aufwand für die Erstellung von Anboten zu verrechnen. Die Abbildungen und technischen Daten in Preislisten, Katalogen, Prospekten und Produktbeschreibungen von Gecosoft dienen ausschließlich zur Veranschaulichung und können jederzeit geändert und neuen Erfordernissen angepasst werden – aus diesen Unterlagen können keinerlei Rechte des Kunden oder Pflichten von Gecosoft abgeleitet werden; jederzeitige Technik- und Preisänderungen sind vorbehalten.
  3. Vertragsabschluss, -umfang und Stornierung
    Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Gecosoft zustande, wobei diese zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragsumfang festlegen. Wenn der Kunde binnen zweier Werktage Einspruch gegen die Auftragsbestätigung wegen Abweichens vom Auftrag erhebt, gilt der Vertrag als aufgelöst, wobei Gecosoft berechtigt ist, Aufwand für die erbrachten Leistungen zu verrechnen.
    Eine einseitige Stornierung des Vertrages durch den Kunden ist nicht zulässig. Sofern Gecosoft eine Stornierung einer Bestellung akzeptiert, ist Gecosoft berechtigt, eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80% des Fakturenwertes zu verlangen; weitergehender Ersatzanspruch bleibt unberührt.
  4. Gefahrenübergang
    Bei Lieferungen und Leistungen im Inland erfolgt der Gefahrenübergang bei Versendung mit Übergabe an den Frachtführer. Beim Exportgeschäft (Lieferungen außerhalb Österreichs) erfolgt der Gefahrenübergang laut Incoterms entsprechend der Auftragsbestätigung.
    Der Kunde ist mit Anzeige der Lieferbereitschaft durch Gecosoft verpflichtet, abzunehmen. Bei Annahmeverzug erfolgt der Gefahrenübergang in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges. Vom Kunden nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von sechs Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Danach ist Gecosoft berechtigt, frei über die Leistung zu verfügen, wobei die Lieferverpflichtung von Gecosoft entfällt. Gecosoft ist dessen ungeachtet berechtigt, den Fakturenwert zzgl Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Transport- und Versandkosten/Entsorgungskosten
    Ansprüche aus Beschädigung und/oder Verlust sind unverzüglich beim Frachtführer geltend zu machen. Bei Nachnahmesendungen sind die Gebühren vom Empfänger zu tragen. Die Kosten für die Sammlung und Behandlung gemäß Elektroaltgeräteverordnung sind vom Kunden zu tragen.
  6. Fristen, Mitwirkungspflicht und Pflichtenheft
    Sämtliche Fristen sind für Gecosoft unverbindlich. Verzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung oder Ersatzansprüchen für daraus entstehende Schäden und Kosten.
    Der Kunde hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Gecosoft die Leistungserbringung zu ermöglichen bzw Gecosoft dabei zu unterstützen. Wenn Gecosoft die notwendigen Angaben vom Kunden nicht erhält, gelten Fristen für Gecosoft in jedem Fall als unbeachtlich. Gleiches gilt, wenn der Auftrag abgeändert wird, oder Lieferungen von Sublieferanten an Gecosoft – aus welchem Grund auch immer – nicht fristgerecht erfolgen.
    Sollten Fristen für Gecosoft verbindlich sein, ist ein Rücktritt durch den Kunden ausschließlich schriftlich unter Setzung einer angemessenen, zumindest 14-tägigen Nachfrist, möglich.
    Die Verpflichtung zur Leistung wird durch alle von Gecosoft nicht zu vertretenden Umstände, die eine Betriebsstörung verursachen oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar machen, aufgehoben. Für bereits erzeugte Leistungen gilt bei Unmöglichkeit der Absendung das zum Annahmeverzug in Punkt 4. Geregelte.
    Bei kundenspezifischen Anpassungen beginnt die Leistungserbringung jedenfalls erst nach schriftlich durch Gecosoft bestätigter technischer Klärung (Pflichtenheft); ausschließlich das technische Endergebnis des Pflichtenhefts ist für Gecosoft verbindlich und von diesem kann nur schriftlich im Rahmen des Change-Request-Prozesses nach Punkt 14. abgegangen werden – wie das Endergebnis erreicht wird, steht Gecosoft frei. Gecosoft ist berechtigt, sämtlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung eines Lasten- und/oder Pflichtenhefts odgl zu verrechnen.
  7. Preise, Mindestmenge und Preisänderungen
    Preise der Preisliste sind EURO-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
    Für Dienstleistungen, die an anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag – Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag gemäß gültiger Preisliste verrechnet. Sämtlicher vom Kunden gewünschter, notwendiger oder nützlicher Mehraufwand kann von Gecosoft verrechnet werden.
    Gecosoft ist berechtigt, bei Änderungen ihrer Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, den Preis für alle noch nicht durchgeführten Leistungen verhältnismäßig festzusetzen.
  8. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Gecosoft.
  9. Kompensationsverbot
    Dem Kunden steht gegen die Forderungen oder gegen sonstige Ansprüche von Gecosoft kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu, solange die Forderungen bzw Ansprüche nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
  10. Zahlungsbedingungen und Sicherstellung
    Rechnungen sind prompt, netto Kassa fällig. Für Überschreitung des Zahlungszieles verrechnet Gecosoft 12% p.a. Verzugszinsen zuzüglich aller zweckmäßiger Einbringungskosten sowie eine Mahnungs-Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 110,- (netto).
    Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleistet werden. Widmungen sind unerheblich und Teilzahlungen werden immer auf die älteste Forderung angerechnet. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgemäß oder nicht in voller Höhe erfolgt; mit Terminverlust wird der gesamte Restbetrag samt Zinsen sofort fällig. Bei Terminverlust steht Gecosoft das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzufordern und in Verwahrung zu nehmen.
    Sofern Gecosoft Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird, oder Zahlungsverzug besteht, ist Gecosoft berechtigt, für sämtliche ausstehenden Leistungen bzw Faktura, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wird der Forderung nicht entsprochen, hat Gecosoft ein Rücktrittsrecht, wobei für bereits erbrachte Leistungen die Regelung über den Annahmeverzug nach Punkt 4. gilt.
  11. Eigentumsvorbehalt
    Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung im Eigentum von Gecosoft; Rechte werden von Gecosoft nur bedingt mit der gänzlichen Bezahlung eingeräumt.
    Für den Fall der Weiterveräußerung der Leistungen durch den Kunden zediert dieser die Forderungen an Gecosoft, wobei der Kunde verpflichtet ist, die Forderung auf seine Kosten einzutreiben und sämtliches Risiko zu tragen.
    Für den Fall der Weiterverarbeitung der gelieferten Leistungen erwirbt Gecosoft im Rahmen ihres Eigentumsvorbehaltes anteiliges Miteigentum am „Endprodukt“ bzw Gesamthandrechte an der „Endleistung“.
  12. Gewährleistung (= GWL)
    Die GWLsfrist für Waren von Gecosoft beträgt sechs Monate nach Gefahrenübergang. Voraussetzung für die GWL ist die fachgerechte Nutzung durch den Kunden, welche dieser zu belegen hat. Für die Geltendmachung sind Gecosoft die beanstandeten Waren und der Kaufbeleg vorzulegen. Der Beweis des Mangels obliegt jedenfalls dem Kunden. Gecosoft hat das Recht nach freiem Ermessen, Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung anzuziehen. Der Anspruch auf GWL kann ohne Zustimmung durch Gecosoft nicht an Dritte übertragen werden.
    Die GWL für Software und Dienstleistungen von Gecosoft, auch im Rahmen von Wartungen udgl, ist gänzlich ausgeschlossen.
    Für eine von nicht Gecosoft hergestellte Ware ist die GWL der Gecosoft gänzlich ausgeschlossen, aber der Kunde kann die Abtretung der GWLsansprüche, die Gecosoft gegen den Lieferanten zustehen, verlangen; mit der Abtretung erlischt jeglicher (Schadenersatz)Anspruch gegen Gecosoft.
    Mängel und Beschädigungen, die bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle erkennbar sein müssten, müssen bei sonstigem Verlust der Rechte aus GWL und Schadenersatz unverzüglich schriftlich, längstens innerhalb von 3 östrr Werktagen, unter Beifügung des Lieferscheines bei Gecosoft gerügt werden; der Mangel ist im Detail und nachvollziehbar anzugeben.
  13. Haftung und Produkthaftung
    Gecosoft haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten positiven Schaden bis zum Betrag der Gegenleistung des Kunden für den schadensverursachenden Auftrag, bei Dauerleistungen bis zum Betrag der Gegenleistung für sechs Monate. Gecosoft haftet keinesfalls für entgangenen Gewinn, Zinsverluste und/oder Vermögensschäden udgl und Folgeschäden jeder Art.
    Ansprüche des Kunden gegen Gecosoft nach dem Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt; diese Haftungsbeschränkung ist vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Die Leistung von Gecosoft bietet nur jene Sicherheit, die unter Berücksichtigung der (material)spezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
    Gleiches gilt für Erfüllungsgehilfen von Gecosoft.
  14. Schriftform und Change Request-Prozess
    Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von dieser. Änderungen und Ergänzungen haben nach dem formalisierten Prozess („Change Requests“) zu erfolgen: Jeder Change Request-Prozess ist schriftlich bei der anderen Vertragspartei einzuleiten und dabei sämtliche Umstände so präzise wie möglich zu beschreiben, dass die andere Partei die Möglichkeit hat, die Ergänzungen / Änderungen zu evaluieren. Jeder Change Request ist von zeichnungsberechtigten Personen der jeweils anderen Vertragspartei binnen drei Werktagen zu beantworten bzw. ein entsprechendes Ergänzungsangebot zu legen, wobei auf den Zustelltag abzustellen ist. Wird nicht geantwortet bzw. kein Ergänzungsangebot fristgerecht gelegt, gilt der Change Request als nicht angenommen. Wird ein Ergänzungsangebot gelegt, ist dieses binnen weiterer drei Werktage durch zeichnungsberechtigte Personen der anderen Partei abzulehnen, widrigenfalls der Change Request als genehmigt gilt. Die Parteien können im Einzelfall Friststreckung vereinbaren. Genehmigte Change Requests bilden integrierende Bestandteile der Vereinbarung.
  15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Ausschließlicher Gerichtsstand ist (i) das sachlich für Wien 1 zuständige Gericht oder (ii) der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Anwendbares Recht ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sämtlicher kollisionsrechtlicher Normen.
  16. Salvatorische Klausel
    Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.